Flexible Kapitalgesellschaft

Der Entwurf für eine neue Kapitalgesellschaft, nämlich die Flexible Kapitalgesellschaft (kurz FlexKapG), wurde am 26.5.2023 vorgestellt. Neben bürokratischen und kostentechnischen Erleichterungen, soll vor allem die Beteiligung am Unternehmen erleichtert werden. Die Details haben Rechtsanwalt Alexander Albl und Steuerexperte Florian Petrikovics hier für dich zusammengefasst.


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Allgemeines zur Flexiblen Kapitalgesellschaft

Das geplante Inkrafttreten des Start-Up-Förderungspakets inklusive der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist derzeit der 1.11.2023. Unternehmen der neuen Rechtsform werden dann am Zusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ (kurz FlexKapG) bzw. „Flexible Company“ (kurz FlexCo) erkennbar sein.

Mindeststammeinlage bei der flexiblen Kapitalgesellschaft

Das Stammkapital zur Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft muss mindestens € 10.000 betragen. Diese Erleichterung soll im Zuge des Start-Up-Förderungspakets ebenfalls für die klassischen GmbHs gelten (bisher war hier eine Mindeststammeinlage von € 35.000 zu leisten). Die reduzierte Stammeinlage bedingt auch ein Absinken der Mindestkörperschaftssteuer von vormals € 1.750 auf nun € 500. Das gilt ebenfalls für die neue Flexible Kapitalgesellschaft und die klassische GmbH. Besonders für junge Unternehmen, die noch wenig bis gar keine Gewinne realisieren, stellen die Verringerung der Gründungskosten, sowie die reduzierte Mindeststeuer eine deutliche Erleichterung dar.

Mindeststammeinlage bei klassischen GmbHs

Da die Absenkung der Mindeststammeinlage auch für klassische GmbHs gilt, wird es die gründungsprivilegierte GmbH mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr geben. Bestehende GmbHs können ihre Gründungsprivilegierung aber weiterhin behalten, sollte eine solche GmbH aber ihren Gesellschaftsvertrag ändern, muss der Hinweis auf die Gründungsprivilegierung entfernt werden.

Umlaufbeschlussregelung bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Eine weitere Erleichterung, die die Flexible Kapitalgesellschaft ermöglicht, ist die Umlaufbeschlussregelung. Hier kann durch einen Zusatz im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass für Umlaufbeschlüsse nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist. Die Teilnahme muss aber jedem stimmberechtigten Gesellschafter ermöglicht werden. Für die Teilnahme soll aber in Zukunft die Einhaltung der Textform iSd §13 Abs 2 AktG ausreichen, was bedeutet, dass via E-Mail mit digitaler Unterschrift abgestimmt werden kann.

Beteiligungsmöglichkeiten der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Durch die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft soll auch eine neue Anteilsklasse geschaffen werden, nämlich die Unternehmenswert-Anteile. Diese müssen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden und dürfen bis maximal 24,99 % des Stammkapitals ausgegeben werden. Durch die Unternehmenswertanteile soll eine Beteiligung der Mitarbeiter:innen am Gewinn bzw. dem Liquidationserlös erleichtert werden, die Ausgabe ist aber gesetzlich nicht auf Mitarbeiter:innen des Unternehmens beschränkt. Die Mindeststammeinlage für die Unternehmenswert-Anteile beträgt 1 Cent und ist sofort in voller Höhe einzubezahlen. Im Gegensatz zur klassischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird mit den Unternehmenswert-Anteilen kein Stimmrecht übertragen. Es besteht jedoch ein Informations- und Einsichtsrecht.

Ebenfalls neu sind bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft die sogenannten Stückanteile. Hier kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils mindestens € 1 Nennbetrag gestückelt werden. Dies ermöglicht das Halten verschiedener Arten von Geschäftsanteilen, was beispielsweise im Zuge von verschiedenen Finanzierungsrunden interessant sein kann. Bei der Gestaltung der Anteilsgattungen muss lediglich zwingendes Recht eingehalten werden, der Entwurf sieht hier also ein großes Maß an Gestaltungsspielraum vor.

Steuerliche Änderung bei der Mitarbeiterbeteiligung

Im Zuge des Start-Up-Förderungspakets sollen Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-Ups allgemein erleichtert werden. Bisher waren Unternehmensbeteiligungen bei Erhalt als Einnahme steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht soll nun auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile verschoben werden, was insofern zu einer deutlichen Erleichterung führt, da die Steuerpflicht somit erst einsetzt, wenn tatsächlich ein Gewinn realisiert wird.

Rückkauf eigener Anteile

Mit dem Erwerb eigener Anteile soll bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft ebenfalls der (Rück-)Kauf der eigenen Anteile erleichtert werden. Das ist vor allem im Hinblick auf die vereinfachten Mitarbeiterbeteiligungen sinnvoll, da im beispielhaften Fall des Austritts eines beteiligten Mitarbeiters dessen Anteile auch einfacher zurückgekauft und im Unternehmen gehalten werden können.

Notariatsaktspflicht

Eine weitere Erleichterung im Vergleich zum Status Quo ist bei der Übertragung geplant, die bei dieser Anteilsklasse keinen Notariatsakt mehr verlangt. Es genügt die Einhaltung der Schriftform über eine notarielle oder anwaltliche (Privat-)Urkunde. Ebenfalls ist ein Mitverkaufsrecht zu Gunsten der Unternehmenswert-Beteiligten vorgesehen. Dies besagt, dass wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile verkaufen, sie dafür sorgen müssen, dass den Unternehmenswert-Beteiligten auch eine Verkaufsoption zu denselben Konditionen geboten wird. Diese müssen ebenfalls zwei Wochen im Voraus schriftlich informiert werden.

Weiters sollen für die Flexible Kapitalgesellschaft die flexiblen Kapitalmaßnahmen aus dem Recht der Aktiengesellschaften übertragen werden. Diese sollen der neuen Rechtsform zusätzlich zu größerer Flexibilität verhelfen.

Umgründung in die Flexible Kapitalgesellschaft

Explizit erwähnt wird auch die Möglichkeit der Umwandlung einer GmbH in die Flexible Kapitalgesellschaft und umgekehrt. Dies soll mit einem Gesellschafterbeschluss und der Änderung des Gesellschaftsvertrags einfach möglich sein.

Bei Fragen zu der Flexiblen Kapitalgesellschaft und den sonstigen Erleichterungen für Start-Ups stehen dir unsere Experten gerne zur Verfügung.

Autor

Florian Petrikovics

Florian Petrikovics
Experte für Tokenisierung & PropTech

Autor

Alexander Albl
Rechtsanwalt | externer Kooperationspartner