Steuererklärung
Als Unternehmer:in musst du in Zukunft auch eine Steuererklärung für dein Start-Up machen: Informier dich hier, ob du eine Einkommensteuererklärung oder eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen musst. Unsere Experten erklären dir hier auch, was eine Umsatzsteuererklärung ist.
Steuererklärungspflicht
Abhängig von der gewählten Gesellschaftsform deines Start-Ups ist eine Einkommensteuererklärung (bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft) oder eine Körperschaftsteuererklärung (bei einer Kapitalgesellschaft z.B. GmbH) beim Finanzamt zur Erklärung des Einkommens abzugeben.
Besteuert wird jeweils das Einkommen, das dein Start-Up im Wirtschaftsjahr (grundsätzlich das Kalenderjahr) erzielt hat. Dies wird auch als Gewinnermittlungszeitraum bezeichnet. Es kann aber z.B. im Gesellschaftsvertrag deiner GmbH auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungs-zeitraum gewählt werden. Veranlagungszeitraum bleibt dennoch das Kalenderjahr. Das bedeutet, dass zB bei Wahl des 30.6. als Bilanzstichtag deiner GmbH beispielsweise der von 1.7.2021 bis 30.6.2022 erzielte Gewinn zur Gänze erst in die Steuererklärung 2022 aufzunehmen ist.
Darüber hinaus besteht – sofern dein Start-Up ein Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist und somit eine UID-Nummer besitzt – die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
Fristen
Die Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich bis 30. April des jeweils folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline endet die Frist mit 30. Juni. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der jeweiligen Steuer vorgeschrieben werden.
ISUS Tipp
Sollte sich dein Start-Up steuerlich durch einen Steuerberater:in (z.B. TPA Steuerberatung) vertreten lassen, so erstreckt sich die oben genannte Frist auf jeden Fall bis zumindest 30. September (maximal bis 31. März des zweifolgenden Kalenderjahres). Dies wird auch als sogenannte Quotenregelung bezeichnet.
Vorauszahlungen
Auf die voraussichtliche Steuerbelastung (ESt bzw. KöSt) sind vierteljährlich (15. Februar; 15. Mai; 15. August; 15. November) Vorauszahlungen zu leisten. Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung wird vom Finanzamt auf Basis des letzten Steuerbescheides bzw. auf Basis des Betriebseröffnungsbogens bescheidmäßig festgesetzt. Typischerweise ergibt sich daher für dein Start-Up zu Beginn keine Vorauszahlung in der Einkommensteuer bzw. eine geringfügige Vorauszahlung in der Körperschaftsteuer (sog. Mindestkörperschaftsteuer bis zu maximal EUR 1.750 pro Jahr).
ISUS Tipp
Bis 30. September kannst du beantragen, dass die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Gewinnsituation für das laufende Jahr angepasst werden (Herabsetzungsantrag).
Für die Umsatzsteuer hingegen sind keine Vorauszahlungen in dieser Form zu leisten, da dein Start-Up sowieso verpflichtet ist monatliche oder vierteljährliche (abhängig vom Umsatz des Vorjahres) Umsatzsteuervoranmeldungen online beim Finanzamt einzureichen.
Vorgesellschaft
Insofern dein Start-Up als GmbH gegründet wurde, beginnt die Körperschaftsteuerpflicht (unabhängig von der Größe) nicht erst mit dem Entstehen der Rechtspersönlichkeit, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschaftsvertrag beurkundet ist und dein Start-Up als sog. Vorgesellschaft erstmalig nach außen in Erscheinung tritt (zB durch Eröffnung des Bankkontos). Darüber hinaus ist es auch möglich, dass sich dein Start-Up auch für den Zeitraum als Vorgesellschaft nachträglich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann (zB aus den Vertragserrichtungskosten des Notars oder die Beratungskosten durch einen Steuerberater etc.).